TERMINVEREINBARUNG

Telefon:  04131 / 70 77 107
Fax:  04131 / 70 77 108
E-Mail:  kanzlei@ht-anwaelte.de

Vereinbaren Sie gerne einen schnellen persönlichen Termin mit uns!


Telefon:  04131 / 70 77 107
Fax:  04131 / 70 77 108
E-Mail:  kanzlei@ht-anwaelte.de
Vereinbaren Sie gerne einen schnellen persönlichen Termin mit uns!


Zivilrecht

Verkehrsrecht

Verkehrsunfallregulierung

Ein Verkehrsunfall gehört in die Hände eines Rechtsanwalts!

Wenn Sie diese Zeilen lesen, sind Sie mit großer Wahrscheinlichkeit im Rahmen eines Verkehrsunfalls geschädigt worden. Hieran schließt sich zumeist die Notwendigkeit einer Regulierung der entstandenen Schäden an. Die Verkehrsunfallregulierung ist eine komplexe Rechtsmaterie und kein Verkehrsunfall ist wie der andere! Die frühzeitige Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für Verkehrsrecht ist daher in aller Regel empfehlenswert, um Ihre Interessen optimal gegenüber Unfallgegner und Versicherungen zu vertreten. Dabei sollte Ihnen vor allem bewusst sein, dass Ihre Kaskoversicherung und auch die gegnerische Haftpflichtversicherung in erster Linie eigene wirtschaftliche Interessen verfolgen. Verlassen Sie sich bei der Unfallregulierung daher bitte nicht auf die Abrechnungen von Seiten der Versicherungen. Denn nicht selten werden insoweit einzelne Schadenspositionen unberechtigter Weise zu Ihren Lasten gekürzt oder sogar vollständig unter den Tisch fallen gelassen. Nur durch die – nebenbei bemerkt in vielen Fällen vollständig von den Versicherungen zu zahlende – Einschaltung eines Verkehrsrechtsanwalts können Sie sicher sein, dass Sie im Rahmen der Auseinandersetzung mit Unfallgegner und Versicherungen zu Ihrem guten Recht kommen. Rechtsanwalt Jan-Christian Thum-Raithel hilft Ihnen kompetent und verlässlich bei der Geltendmachung Ihrer Ansprüche infolge eines Verkehrsunfalls in Lüneburg, Kiel, Hamburg und bundesweit. Vereinbaren Sie bei Fragen und Problemen im Bereich der Verkehrsunfallregulierung gerne einen Termin für ein Erstberatungsgespräch.

Abrechnung des Fahrzeugschadens – konkret oder fiktiv, brutto oder netto, auf Reparaturkosten- oder Wiederbeschaffungsbasis?

Naturgemäß steht die Abrechnung des Fahrzeugschadens im Mittelpunkt der Verkehrsunfallregulierung. Dabei sind die bei der Abrechnung zu beachtenden – maßgeblich durch die Rechtsprechung des 6. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes geprägten – Grundsätze ausgesprochen komplex und selbst im Verkehrsrecht nicht tätigen Rechtsanwälten schlichtweg unbekannt. Vor diesem Hintergrund sind Sie als Geschädigter eines Verkehrsunfalls in aller Regel gut beraten, einen auf das Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt mit der Wahrung Ihrer Interessen zu mandatieren. Wenn Sie einen Klempner benötigen, bestellen Sie sich auch keinen Maler nach Hause, nur weil es sich bei beiden um Handwerker handelt!

Bei der Abrechnung des Fahrzeugschadens ist – in Abhängigkeit von der Schadenshöhe und des Werts des Unfallfahrzeugs – zunächst eine Zuordnung zu einer von insgesamt vier Schadensstufen vorzunehmen:

– 1. Stufe: Reparaturaufwand ist kleiner als der Wiederbeschaffungsaufwand – 2. Stufe: Reparaturaufwand ist kleiner als der Wiederbeschaffungswert – 3. Stufe: Reparaturaufwand ist kleiner als 130 % des Wiederbeschaffungswerts – 4. Stufe: Reparaturaufwand ist größer als 130 % des Wiederbeschaffungswerts

Dabei ist begrifflich unter dem Reparaturaufwand die Summe aus den Reparaturkosten und dem nach erfolgter Reparatur verbleibenden merkantilen Minderwert eines Unfallfahrzeugs zu verstehen. Der sogenannte Wiederbeschaffungsaufwand beschreibt dagegen die Differenz aus dem Wiederbeschaffungswert abzüglich des bestehenden Restwerts eines Unfallfahrzeugs. Die maßgeblichen Eckdaten sind jeweils im Einzelfall durch einen KFZ-Sachverständigen zu ermitteln.

Ausgehend von der dargestellten Kategorisierung ergeben sich für Sie als Geschädigten vielfältige Optionen bei der Abrechnung des Fahrzeugschadens. Dabei gilt die Faustformel: Je höher der Fahrzeugschaden ist, desto begrenzter sind die Möglichkeiten des Geschädigten bei der Regulierung der Schäden!

– In der 1. Schadensstufe liegt der Reparaturaufwand unter dem Wiederbeschaffungsaufwand. Die Reparatur des Fahrzeugs stellt somit die im Vergleich zur Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs kostengünstigere Variante dar. Als Geschädigter haben Sie daher ohne weiteres einen Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten. Wenn Sie das Fahrzeug dabei tatsächlich reparieren lassen, ist Ihnen auch die Umsatzsteuer zu ersetzen, soweit sie angefallen ist („Konkrete Abrechnung auf Brutto-Reparaturkostenbasis“). Sie können jedoch auch von einer Reparatur des Unfallwagens absehen und die Reparaturkosten dennoch – in diesem Fall allerdings ohne die Umsatzsteuer – von dem Schädiger ersetzt verlangen („Fiktive Abrechnung auf Netto-Reparaturkostenbasis“). Weiter besteht auch die Möglichkeit, den Schaden zunächst fiktiv auf Netto-Reparaturkostenbasis abzurechnen und nach erfolgter Reparatur zu einer konkreten Abrechnung auf Brutto-Reparaturkostenbasis zu wechseln.

– Unterschreitet der Reparaturaufwand lediglich den Wiederbeschaffungswert, ist der Schaden der 2. Schadensstufe zuzuordnen. Bei der Reparatur handelt es sich dann bereits um die gegenüber der Wiederbeschaffung teurere Variante der Schadensbehebung. Dennoch können Sie als Geschädigter im Falle einer fachgerechten Reparatur des Unfallfahrzeugs konkret auf Brutto-Reparaturkostenbasis abrechnen. Weiter steht Ihnen im Falle einer Weiterbenutzung des Fahrzeugs für einen Zeitraum von zumindest sechs Monaten – erforderlichenfalls nach Wiederherstellung der Verkehrssicherheit des Unfallwagens – ebenfalls die Möglichkeit einer fiktiven Abrechnung auf Netto-Reparaturkostenbasis offen. Liegen diese Voraussetzungen indessen nicht vor, so kommt allein eine Abrechnung auf Wiederbeschaffungsbasis in Betracht. Auch insoweit besteht wiederum die Auswahlmöglichkeit zwischen einer konkreten Abrechnung auf Brutto-Wiederbeschaffungsbasis im Falle der Ersatzbeschaffung eines Fahrzeugs einerseits und einer fiktiven Abrechnung auf Netto-Wiederbeschaffungsbasis andererseits.

– Selbst innerhalb der 3. Schadensstufe – der Reparaturaufwand unterschreitet jedenfalls 130 % des Wiederbeschaffungswerts – kann ein Anspruch des Geschädigten auf Ersatz der Reparaturkosten bestehen. Dies gilt allerdings nur unter den einschränkenden Voraussetzungen, dass das Unfallfahrzeug entsprechend dem Schadensgutachten fachgerecht repariert und das Fahrzeug wenigstens für 6 Monate weiter benutzt wird. Im Grundsatz besteht demnach die Möglichkeit konkret auf Brutto-Reparaturkostenbasis abzurechnen – Besonderheiten gelten bei einer Teilreparatur des Fahrzeugs. Anderenfalls können Sie Ihren Fahrzeugschaden allenfalls auf Wiederbeschaffungsbasis abrechnen, und zwar konkret auf Brutto-Wiederbeschaffungsbasis oder fiktiv auf Netto-Wiederbeschaffungsbasis.

– Überschreitet der Reparaturaufwand den Wiederbeschaffungswert sogar um mehr als 30 %, ist der Schaden also der 4. Schadensstufe zurechenbar, können Sie als Geschädigter im Grundsatz lediglich eine Abrechnung auf Wiederbeschaffungsbasis verlangen. Wird tatsächlich ein Ersatzfahrzeug beschafft, kann die Abrechnung konkret auf Brutto-Wiederbeschaffungsbasis erfolgen. Wird von einer Ersatzbeschaffung abgesehen, so sind Sie demgegenüber auf eine fiktive Abrechnung auf Netto-Wiederbeschaffungsbasis beschränkt. Eine Reparatur des Unfallfahrzeugs kann innerhalb dieser Schadensstufe demgegenüber in aller Regel nicht auf Kosten des Schädigers durchgeführt werden.

Diese bereits auf das Wesentliche heruntergebrochenen Grundsätze zur Abrechnung des Fahrzeugschadens sollten Ihnen eines verdeutlichen: Regulieren Sie Ihren Unfall nicht auf eigene Faust und lassen Sie sich durch die Versicherer nicht von der Konsultation eines Verkehrsrechtsanwalts abbringen! Letzteres wird von den Versicherern nicht selten systematisch unter Hinweis auf hausinterne „Unfallhotlines“ und eine „schnelle und vollständige Unfallregulierung“ versucht. Dies geschieht nebenbei bemerkt nicht ohne Grund: Denn in vielen Fällen wären die Versicherungen verpflichtet, Ihnen die angefallenen Anwaltskosten vollständig zu ersetzen. Ohne anwaltliche Vertretung laufen Sie jedoch Gefahr, hinter Ihren rechtlichen Möglichkeiten bei der Schadensregulierung zurückzubleiben. Die Anwaltskanzlei Dr. Hennig & Thum in Lüneburg nimmt sich der Abwicklung Ihres Unfalls gerne an. Kontaktieren Sie uns jederzeit zur Vereinbarung eines Termins für ein Erstberatungsgespräch.

Bestehen Ansprüche auf Ersatz von Mietwagenkosten und Nutzungsausfall?

Neben der Abrechnung des Fahrzeugschadens steht Ihnen als Geschädigter eines Verkehrsunfalls auch ein Anspruch auf Ersatz des Gebrauchsverlustes für die Zeit der Reparatur oder der Ersatzbeschaffung zu. So kann im Einzelfall etwa die Zahlung des für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges erforderlichen Geldbetrages verlangt werden. Voraussetzung hierfür ist stets ein wirtschaftliches Interesse an der Anmietung eines solchen Ersatzfahrzeugs. Hieran kann es etwa fehlen bei lediglich geringem Fahrbedarf im Alltag, der Nutzungsmöglichkeit eines Zweitwagens oder beim Ausfall eines überwiegend in der Freizeit genutzten Fahrzeugs wie beispielsweise einem Wohnmobil. Als Geschädigter haben Sie die Mietdauer dabei auf das notwendige Maß zu beschränken. Besondere Probleme ergeben sich ferner bei der Bezifferung des für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs erforderlichen Betrags. Denn dieser kann sowohl höher als auch niedriger als der tatsächlich für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs investierten Mietkosten sein. Auszugehen ist im Grundsatz von dem im Einzelfall zu ermittelnden ortsüblichen Normaltarif. Einerseits können Aufschläge auf den Normaltarif gerechtfertigt sein, beispielsweise wenn der Autovermieter auf jegliche Vorleistungen von Seiten des Mieters verzichtet. Andererseits haben Sie sich als Geschädigter unter Umständen anrechnen zu lassen, dass Sie durch die Benutzung eines Mietwagens anstelle eines eigenen KFZ sogenannte Eigenkosten ersparen. Insoweit werden von den Gerichten im Rahmen der Vorteilsausgleichung pauschal bis zu 20 % der Mietwagenkosten in Abzug gebracht, sofern nicht von Seiten der Geschädigten einer drohenden Kürzung bereits durch die Anmietung eines klassentieferen Fahrzeugs entgegengewirkt wird.

Ein tatsächlich eingetretener Verlust der Gebrauchsmöglichkeit des eigenen Fahrzeugs kann ferner durch Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung kompensiert werden. Der Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfalls setzt dabei stets einen fortwährenden Willen zur Nutzung eines KFZ voraus. Anders als bei dem Ersatz von Mietwagenkosten tritt ein solcher Nutzungswille aber nicht ohne weiteres erkennbar nach außen. In der Regulierungspraxis der Haftpflichtversicherer wird die Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung daher häufig von der Reparatur des Unfallfahrzeugs oder der Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs abhängig gemacht. Der Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfalls ist – hier ergeben sich Parallelen zur Anmietung eines Fahrzeuges – auf die notwendige Ausfallzeit beschränkt. Anders als Abrechnungen von Seiten der Haftpflichtversicherer dies vermuten lassen, ist die erforderliche Ausfallzeit jedoch nicht mit dem Wiederbeschaffungszeitraum laut Sachverständigengutachten gleichzusetzen. Denn eine Entscheidung für oder gegen eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung ist dem Geschädigten in der Regel erst auf der Grundlage des eingeholten Schadensgutachtens möglich. Bis dieses dem Geschädigten vorliegt, können jedoch bereits einige Tage vergangen sein. Auch für diesen sogenannten Schadensermittlungszeitraum besteht ein Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfalls. Nach Erhalt des Schätzgutachtens ist dem Geschädigten gegebenenfalls eine weitere Überlegungsfrist für die Entscheidung über seine weiteren Dispositionen (Reparatur oder Ersatzbeschaffung) einzuräumen. Bei der Bestimmung dieses Überlegungszeitraums ist die Rechtsprechung uneinheitlich. Teilweise wird angenommen, dass dem Geschädigten eine Entscheidung innerhalb von 3 Tagen zumutbar sei (AG Norderstedt, Urt. v. 23.06.2014, Az. 42 C 419/12). Andere sehen für die Entscheidung des Geschädigten einen Zeitraum von etwa 5 Tagen als üblich und angemessen an. (AG Wiesbaden, Urt. v. 11.07.2012, Az. 92 C 224/12). Vereinzelt wurde sogar eine Überlegungsfrist von 10 Tagen gewährt (AG Gießen, Urt. v. 01.02.1994, 49 C 2033/93).

Wer hat bei Verkehrsunfällen die Anwaltskosten zu zahlen?

Die Ihnen durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts entstehenden Kosten zählen zu den sogenannten Rechtsverfolgungskosten. Als solche sind sie Bestandteil des entstandenen Schadens und Ihnen von dem Schädiger beziehungsweise von dessen Haftpflichtversicherung zu ersetzen, sofern Ihr Unfallgegner den Unfall allein verschuldet hat und die Einschaltung eines Rechtsanwalts erforderlich erscheint. An der Erforderlichkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts wird es allenfalls in einfach gelagerten Schadensfällen fehlen. Ein solcher wird lediglich dann anzunehmen sein, wenn die Haftungsfrage dem Grunde und der Höhe nach geklärt ist und der gegnerische Haftpflichtversicherer die angemeldeten Ansprüche innerhalb angemessener Zeit ausgleicht. Aber auch sofern Sie eine Mitschuld an der Unfallverursachung tragen sollten, bedeutet dies nicht automatisch, dass Sie auf den Kosten für den eigenen Rechtsanwalt sitzen bleiben werden. Wird nämlich lediglich ein der Haftungsquote des Unfallgegners entsprechender Teil des eigenen Schadens geltend gemacht, so sind die hierdurch entstehenden Anwaltskosten vollumfänglich von der Gegenseite zu zahlen. Nur soweit unbegründete Ansprüche durchgesetzt werden sollen, besteht kein Ersatzanspruch gegen den Unfallgegner und dessen Haftpflichtversicherer.

Beispiel: Bei einem von A und B zu gleichen Teilen (= Haftungsquote 50 zu 50) verschuldeten Verkehrsunfall entsteht dem A ein Schaden in Höhe von insgesamt 10.000 EUR. Beauftragt A nunmehr einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs in Höhe von lediglich 5.000 EUR, sind die hierdurch anfallenden Anwaltskosten vollständig von dem B beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherer zu zahlen. Erteilt der A demgegenüber Auftrag zur Geltendmachung der gesamten 10.000 EUR, so besteht mit Blick auf die insoweit entstehenden Mehrkosten kein Ersatzanspruch.

Wenn Sie demgegenüber eine Verkehrsrechtsschutzversicherung abgeschlossen haben sollten und diese ihre Einstandspflicht anerkennt, würden Sie dagegen selbst bei Geltendmachung unbegründeter Ansprüche die Anwaltskosten nicht – und zwar nicht einmal anteilig – aus eigener Tasche zahlen müssen. Scheuen Sie also mit Blick auf drohende Kosten nicht davor zurück, sich wegen der Abwicklung Ihres Unfalls an die Anwaltskanzlei Dr. Hennig & Thum zu wenden. Auf Wunsch beantworten wir Ihre Fragen auch gerne im Rahmen einer kostengünstigen Erstberatung.

Wer hat bei Verkehrsunfällen die Kosten des Sachverständigen zu zahlen?

Nach einem Verkehrsunfall ist es sowohl üblich als auch empfehlenswert, einen Sachverständigen mit der Ermittlung des Schadensumfangs zu beauftragen. Dabei sind die Sachverständigenkosten als Kosten der Schadensfeststellung Bestandteil des zu ersetzenden Schadens. Ihnen steht demnach im Grundsatz ein Ersatzanspruch gegen den Unfallgegner beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherer zu, sofern Ihr Unfallgegner den Unfall allein verschuldet haben sollte. Etwas anderes gilt in Fällen, in denen der Unfallschaden als lediglich geringfügig anzusehen ist – in der Regulierungspraxis wird dann von einem Bagatellschaden gesprochen, wobei die Bagatellgrenze bei 700 EUR gezogen wird. Sofern Sie eine Mitschuld an der Unfallverursachung tragen, besteht der Ersatzanspruch im Hinblick auf die Sachverständigenkosten entsprechend der Haftungsquote des Unfallgegners lediglich anteilig.

Ansprüche auf Ersatz von Personenschäden bei Verkehrsunfällen?

Bei den bisher dargestellten Ansprüchen handelte es sich um Sachschäden unterschiedlicher Ausprägung. Besonders bei schweren Unfällen kann es daneben zu nicht unerheblichen Personenschäden kommen. Ob und inwieweit derartige Schäden ersetzbar sind, bemisst sich freilich nach den Besonderheiten des Einzelfalls. Zu den als Personenschaden ersetzbaren Schadenspositionen zählen etwa die folgenden Beispiele:

– Heilbehandlungskosten – Entschädigungen für vermehrte Bedürfnisse – Schmerzensgeld – Verdienstausfallschaden – Haushaltsführungsschaden

Auch für die Durchsetzbarkeit von Personenschäden ist zunächst maßgeblich, ob Sie Ihren Unfallgegner beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherer dem Grunde nach in die Haftung nehmen können. Lässt sich dies – vor allem bei einem allein durch Ihren Unfallgegner verschuldeten Unfall – bejahen, so wird mit zuverlässiger Regelmäßigkeit Streit über die Höhe des entstandenen Schadens entstehen.

Die Anwaltskanzlei Dr. Hennig & Thum in Lüneburg berät und vertritt Sie bei der Schadensregulierung gegenüber Unfallgegnern und Versicherern.

Weitere Themen im Verkehrsrecht