Tätigkeitsfelder Strafrecht
Sexualstrafrecht
Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung
§ 177 StGB regelt die sexuelle Nötigung und die Vergewaltigung. Diese Tatbestände schützen das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung. Die sexuelle Nötigung sieht eine Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren vor. Bei einer Vergewaltigung beträgt die Mindeststrafe sogar zwei Jahre. Wird bei der Tat eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug mitgeführt, beträgt die Mindeststrafe schon drei Jahre, so dass eine Bewährung ausgeschlossen ist. Bei Verwendung solcher Gegenstände liegt der Strafrahmen zwischen fünf und fünfzehn Jahren, § 177 Abs. 3 StGB.
Eine sexuelle Nötigung liegt vor, wenn sexuelle Handlungen durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder Gewalt erzwungen werden. Die Gewalt muss durch eine von der sexuellen Handlung abgrenzbare Maßnahme zur Überwindung von Widerstand erfolgen. Das bloße Führen der Hand reicht beispielsweise grds. nicht aus. Zum Gewaltmerkmal besteht eine ausdifferenzierte Rechtsprechung, die ggf. von einem auf das Sexualstrafrecht spezialisierten Rechtsanwalt fruchtbar gemacht werden kann. Schließlich greift der Tatbestand, wenn das Opfer dem Täter schutzlos ausgeliefert ist und diese Lage vom Täter ausgenutzt wird.
Stets ist Vorsatz erforderlich. Kommt es zum ungewollten Geschlechtsverkehr, aber geht der Täter irrig von der Freiwilligkeit aus, entfällt jedenfalls der Vorsatz – vorausgesetzt das Gericht glaubt diese Version des Geschehens.
Von einer Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB spricht man grds. erst, wenn der Beischlaf vollzogen wird, insbesondere wenn ein Eindringen in den Körper vorliegt.
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